Bislang war es so, dass Fotos von öffentlichen Plätzen mit Menschen als Beiwerk kein Problem darstellten, das ist ab 25. Mai 2018 anders, wenn die Bilder mit dem Smartphone oder einer Digitalkamera gemacht werden.
Die digitale Fotografie fällt unter die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Denn: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Mit jedem aufgenommenen Bild werden auch EXIF-Daten gespeichert, die ermöglichen, festzustellen, wann eine auf dem Bild befindliche Person an welchem Ort war. Das Foto zeigt vielleicht auch noch, mit wem die Person zusammen vor Ort gewesen ist. Das sind persönliche Daten - und die sollen in der DSGVO besonders geschützt werden.
Der Fotograf/ die Fotografin hat nun nach der DSGVO die Pflicht, vor dem Aufnehmen des Bildes von jedem in dem Foto abgebildeten Menschen eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen. Unrealistisch? Ja, sicher. Aber leider hat es die Bundesrepublik Deutschland verpennt, solche widersinnigen Passagen in der DSGVO abzuschwächen, bzw. Ausnahmetatbestände zu definieren.
In der Praxis kann der Unsinn aus der DSGVO bedeuten, dass ich ein Bild vom Rathaus in Hamburg aufnehme, dieses Bild auf facebook teile und dann von einer zufällig durchs Bild laufenden Person aufgefordert werde, das Bild sofort zu löschen. Wer weiß, wie schnell sich gute Fotos verbreiten können, wird auch das nächste Problem schon vorhersehen. Wird das Bild nämlich dann doch noch irgendwo gezeigt, so drohen empfindliche Strafen.
Zwei Ausnahmen gibt es dann doch noch: Wenn das Bild mit einer analogen Kamera aufgenommen wird oder wenn die auf dem Digitalfoto zu sehenden Menschen bereits verstorben sind. Weitere Ausnahmen betreffen Mitarbeiter der Presse und Behörden.