Forum zum Urheberrecht

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Recht am eigenen Bild / Bundesverfassungsgericht erkennt Street Photography als Kunstform an
« Letzter Beitrag von Markus Burgdorf am April 30, 2018, 03:27:49 Nachmittag »
Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die sogenannte „Street Photography“ (oder auch „Straßenfotografie“) als Kunst angesehen werden kann (Az.: 1 BvR 2112/15. Das Foto des Berliner-Ostkreuz-Fotografen Espen Eichhöfer sei ein Kunstwerk, auch wenn es ein unverfälschtes Abbild der Realität darstelle.

Der Fall in der Kommentierung:

https://www.rechtambild.de/2018/04/bundesverfassungsgericht-erkennt-street-photography-als-kunstform-an/
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Panoramafreiheit / DSGVO schränkt Panormafreiheit stark ein
« Letzter Beitrag von Markus Burgdorf am April 30, 2018, 03:19:28 Nachmittag »
Bislang war es so, dass Fotos von öffentlichen Plätzen mit Menschen als Beiwerk kein Problem darstellten, das ist ab 25. Mai 2018 anders, wenn die Bilder mit dem Smartphone oder einer Digitalkamera gemacht werden.

Die digitale Fotografie fällt unter die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Denn: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Mit jedem aufgenommenen Bild werden auch EXIF-Daten gespeichert, die ermöglichen, festzustellen, wann eine auf dem Bild befindliche Person an welchem Ort war. Das Foto zeigt vielleicht auch noch, mit wem die Person zusammen vor Ort gewesen ist. Das sind persönliche Daten - und die sollen in der DSGVO besonders geschützt werden.

Der Fotograf/ die Fotografin hat nun nach der DSGVO die Pflicht, vor dem Aufnehmen des Bildes von jedem in dem Foto abgebildeten Menschen eine schriftliche Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen. Unrealistisch? Ja, sicher. Aber leider hat es die Bundesrepublik Deutschland verpennt, solche widersinnigen Passagen in der DSGVO abzuschwächen, bzw. Ausnahmetatbestände zu definieren.

In der Praxis kann der Unsinn aus der DSGVO bedeuten, dass ich ein Bild vom Rathaus in Hamburg aufnehme, dieses Bild auf facebook teile und dann von einer zufällig durchs Bild laufenden Person aufgefordert werde, das Bild sofort zu löschen. Wer weiß, wie schnell sich gute Fotos verbreiten können, wird auch das nächste Problem schon vorhersehen. Wird das Bild nämlich dann doch noch irgendwo gezeigt, so drohen empfindliche Strafen. 

Zwei Ausnahmen gibt es dann doch noch: Wenn das Bild mit einer analogen Kamera aufgenommen wird oder wenn die auf dem Digitalfoto zu sehenden Menschen bereits verstorben sind. Weitere Ausnahmen betreffen Mitarbeiter der Presse und Behörden.
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In dem verlinkten Beitrag geht es um rechtskonforme Einwilligungen für Personenfotos entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Artikel enthält neben Tipps und Erklärungen eine Checkliste zur Erstellung von Einwilligungen zur personifizierten Bildberichterstattung bei der (journalistischen und redaktionellen) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in der Unternehmenskommunikation.

http://nordbild.com/foto-einwilligungen-dsgvo/
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Recht am eigenen Bild / Datenschutzgrundverordnung und digitale Fotografie
« Letzter Beitrag von Markus Burgdorf am April 30, 2018, 02:47:33 Nachmittag »
Ab dem 25. Mai 2018 gilt die bereits vor zwei Jahren in Kraft getretene Datenschutzgrundverodnung (DSGVO). Sie schreibt Unternehmen einen deutlich sensibleren Umgang mit den Daten vor, führt umfangreiche Dokumentationspflichten ein und verändert unser Leben weit mehr, als wir das bisher für möglich gehalten haben.

Für viele Fotografen kommt die DSGVO einem Berufsverbot gleich, denn durch die digitale Fotografie fällt auch das Fotografieren unter dieses scharfe Gesetz. Moderne Digitalkameras speichern neben den Bild-Daten auch die so genannten EXIF-Daten. Durch diese kann man feststellen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt an welchem Ort gewesen ist. Das sind bereits persönliuche Daten.

Man stelle sich folgende Situation vor: Ein Fotograf wird für eine Hochzeitsfeier gebucht. Bislang war es üblich, dass der Fotograf oder die Fotografin die Feuier bestmöglich dokumentiert und dabei auch Bilder von den Gästen macht.

Nach DSGVO ist das jetzt nur noch möglich, wenn der Fotograf sich eine schriftliche Einverständniserklärung sämtlicher Gäste unterschreiben lässt. Risikolos kann er nämlich nur noch das Brautpaar, aqlso seine direkten Auftraggeber, fotografieren.

Die Einwilligungserklärung kann von jedem der anderen Gäste jederzeit widerrufen werden. Für diesen Fall sind sämtliche Bilder beweisbar sofort zu löschen. Taucht dennoch irgendwo ein Bild von der Veranstaltung mit diesem Gast auf, kann dieser den Fotografen verklagen. 

Unglaublich? Ja - und dennoch Realität ab dem 25. Mai.

Das gilt übrigens auch für alle Fotografen, die von Firmen für Firmenveranstaltungen gebucht werden, für Sport-Fotografen, für Fotografen, die Straßensituationen einfangen wollen, für Blogger und Personenfotografen.

Ich habe dazu einen ausführlichen Text gefunden, der für Fotografen geschrieben wurde und die wesentlichen Änderungen und Risiken beleuchtet, die mit der Einführung der DSGVO für Fotografen entstehen:

https://www.ipcl-rieck.com/allgemein/wissen-zur-dsgvo-7-tipps-fuer-fotografen.html

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Urheberrecht Fotografie / Die 10 größten Irrtümer im Umgang mit Fotos für Internetseiten
« Letzter Beitrag von Markus Burgdorf am April 04, 2017, 03:26:50 Nachmittag »
Die starke Nutzung von sozialen Netzwerken, wie zum Beispiel facebook oder twitter, bringt zahlreiche Gefahren mit sich, denen sich die Nutzer oft nicht bewusst sind. Mitarbeiter von Unternehmen posten Beiträge, teilen Beiträge und veröffentlichen Beiträge mit Fotos aus ihren Blogs oder Webseiten auf ihren persönlichen Seiten oder Unternehmensseiten.

An das deutsche Urheberrecht denken dabei die wenigsten.

Dieser Artikel soll helfen, die Fallen des Urheberrechts zu umgehen und das Abmahnrisiko zu reduzieren.

 
Irrtum 1: Fotos kann man einfach nutzen

Fotos sind heute durch die vereinfachte Art der Aufnahme per Smartphone so ein Allgemeingut geworden, dass man fast vergessen kann, dass der Fotograf eines jeden Fotos das nicht übertragbare Urheberrecht an dem Bild genießt.

Ein Foto ist schnell gemacht, schnell freundschaftlich übertragen und doch noch immer das geistige Eigentum des Fotografen. Das gilt auch bei „Schnappschüssen“.

Durch das vereinfachte Teilen von Bildern wird der Eindruck erweckt, man könne erhaltene Bilder frei nutzen. Doch das ist ein großer Irrtum, der leicht mehrere tausend Euro kosten kann.

Auch die Beschaffung von Fotos über die Google Bildersuche wird oft genutzt und dabei völlig falsch verstanden. Jedes bei Google Fotos angezeigte Bild hat einen Urheber, der daran die Urheberrechte hält. Deshalb darf man die dort angezeigten Bilder keinesfalls frei verwenden.

Dass die Suchmaschine Google bei der Anzeige dieser Bilder ein Sonderrecht geniesst, dass man auch Lex Google bezeichnet, sollte niemanden dazu verleiten, die dort angezeigten Bilder als frei und kostenlos nutzbar zu verstehen.

Also geht man zu fotolia und anderen Bilddatenbanken und „kauft“ dort Bilder. Das ist schnell gemacht und die Bilder sind von besserer Qualität, als man es auf die Schnelle selbst machen könnte.

Tatsächlich unterliegt aber jedes Foto dem Urheberrrecht. Und das liegt allein beim Fotografen. Egal, ob Schnappschuß, Familienbild, Urlaubsbild, Produktfoto oder aufwändige Fotoproduktion. Das Urheberrecht macht hier keinen Unterschied. Das liegt daran, dass das Aufnehmen von „Lichtbildern“ in der Entstehungszeit des Urheberrechtes noch eine Kunst war.

 
Irrtum 2: Man kauft keine Bilder bei fotolia oder PIXELIO

Ein häufig anzutreffender Irrtum bezieht sich auf die so genannten „lizenzfreien“ Bilder von Bilddatenbanken. Hier bieten Fotografen für ihre Bilder Nutzungslizenzen an. Man „kauft“ also kein Bild, sondern erwirbt nur eine normalerweise einfache und nicht exklusive Nutzungslizenz, die je nach Marktplatz sehr beschränkt sein kann.

Ich erlebe im Kundengespräch immer wieder, dass die Menschen erstaunt sind, dass sie mit den von ihnen „gekauften“ Bildern weit weniger machen dürfen, als sie gedacht hatten.

Das fängt damit an, dass man den Fotografen nicht nennt. Doch der Fotograf hat nach § 13 UrhG einen Anspruch darauf, genannt zu werden.

Ein Kunde fragte mich, ob denn die kostenlosen Bilder, die Fotolia wöchentlich für registrierte Kunden anbiete, auch nicht frei verwendbar wären. Nein, das sind sie nicht, der Kunde erwirbt mit dem Download nur eine kostenlose Standard-Nutzungslizenz, muss sich also an die Lizenzbedingungen des Marktplatzes halten.

Die Bilder von Pixelio sind auch nicht frei von Rechten. Selbst wenn eine kostenlose Nutzungslizenz an die Nutzer der Plattform vergeben wird, so ist auch diese beschränkt und unterliegt weiteren Bestimmungen des Bildmarktplatzes.

 
Irrtum 3: Privat lizensierte Bilder kann ich für das Unternehmen einsetzen

Oft nutzen Mitarbeiter ihren eigenen Account, um zum Beispiel bei fotolia eine Nutzungslizenz für ein Bild zu erwerben. Das Unternehmen hat vielleicht keinen Account oder man scheut sich, zu fragen, ob man ein Bild von fotolia lizensieren kann.

Wer nun ein privat lizensiertes Bild für sein Unternehmen auf facebook nutzt, begibt sich in eine doppelte Abmahnfalle. Das Unternehmen publiziert auf seiner facebook-Seite ein Bild, an dem es keine Nutzungsrechte hat und man selbst hat eine Unterlizenz für die Nutzung erteilt, ohne ein Recht dafür zu haben.

Lösung: Die Nutzungslizenz nur vom Unternehmen selbst erwerben lassen, selbst wenn das komplizierter sein mag. Langfristig ist es der sicherere Weg.

 
Irrtum 4: Ein Bild von meinem Blog kann ich auf facebook teilen

Wer sein Blog mit facebook verknüpft, zum Beispiel über das WordPress-Plug-In Jetpack, kann ohne eigenes Zutun neue Artikel automatisch auf facebook teilen. Facebook zieht sich dabei nicht nur einen Teil des Textes, sondern auch das Bild, das als Beitragsbild eingestellt wurde.

Wenn das ein fremdes Bild ist, also nicht vom Bloginhaber selbst aufgenommen, begeht man in den meisten Fällen eine Urheberrechtsverletzung, denn man erteilt facebook eine Nutzungserlaubnis. Und genau das darf man als Lizenznehmer meistens nicht.

Lösung: Bei der Nutzung von fotolia-Bildern als Beitragsbild nur ein Bild mit Social-Media Lizenz nutzen, da wird der Urhebervermerk klein ins Foto einmontiert. Oder noch besser: Ein eigenes Bild verwenden.

 
Irrtum 5: Lizensierungsbedingungen braucht man nicht

Doch, leider. Die Lizensierungsbedingungen für Fotos und Grafiken beschreiben ganz genau, was man mit dem Foto tun darf. Und was man nicht darf.

Deshalb sollte sich jeder Nutzer die Zeit nehmen, diese Bedingungen genau zu studieren. Wenn eine Formulierung unklar ist, sollte man den Marktplatzbetreiber anschreiben und um eine Stellungnahme bitten.

Lösung: Immer die Lizenzbestimmungen lesen und verstehen.

 
Irrtum 6: Die vom Unternehmen oder anderen Mitarbeitern gemachten Bilder kann ich auch nutzen

Auch hier lauert eine Abmahnfalle. Nicht alle Unternehmen treiben den Aufwand, den der Umgang mit Fotos heute erfordert.

Fotos, die Mitarbeiter gemacht haben, werden einfach veröffentlicht, in den Bilddatenbanken oder im Festplattenordner mit den Bildern stehen oft keine Informationen zu Nutzungsrechten und Urhebern der Bilder.

In der Zusammenarbeit mit Fotografen fällt uns auf, dass die Unternehmen im hektischen Tagesgeschäft teilweise sogar auf schriftliche Vereinbarungen verzichten, was sich hinterher als teurer Fehler erweisen kann.

Das gilt auch für die Verwendung von Fotos, die Mitarbeiter erstellt haben. Verlassen diese das Unternehmen (und vielleicht ist das Einvernehmen nur die offizielle Sprachregelung), so kann es vorkommen, dass ein ehemaliger Mitarbeiter dem Unternehmen die Nutzung der Bilder untersagt. Jeder Urheber hat jederzeit das Recht, die Nutzung seiner Werke zu untersagen.

Ich habe das bei einem Kunden erlebt und kann berichten, wie aufwändig die Suche nach den zahlreichen Bildern war. Denn diese waren im Internet breit gestreut.

Lösung: Für jedes einzelne Bild muss die Rechtekette bis zum Fotografen nachvollziehbar schriftlich vorliegen. Keine Bilder ausgeschiedener Mitarbeiter nutzen, selbst wenn in deren Verträgen ein Nutzungsrecht für ihre Bilder enthalten war. Niemals auf andere vertrauen, sondern selbst prüfen, ob man ein Bild nutzen darf.

 
Irrtum 7: Es ist wird schon nichts passieren

„Es ist ja bisher alles gut gegangen.“ – wie oft habe ich diesen Satz schon bei Schulungen und im Kundengespräch gehört. Wo kein Problembewusstsein besteht, wird man auch nicht in eine Social-Media Richtlinie oder Social-Media Schulung investieren.

Tatsache ist, dass die Bildagenturen und Fotografen die relativ leicht verdienten Euros über Abmahnungen als zweite Einnahmequelle längst entdeckt haben. Es gibt dazu immer mehr Unternehmen, die den Fotografen die Suche nach widerrechtlich genutzten Bildern abnehmen und das Internet vollautomatisch durchsuchen, jeden Verstoß rechtssicher dokumentieren und den Fotografen alles für die Abmahnung zusammenstellen.

Leider gibt es auch einige Fotografen, die es grundsätzlich auf das Versenden von Abmahnungen abgesehen haben. Sie nutzen dafür schon recht kreative Tricks, mit denen „normale Menschen ohne Urheberrechtskenntnisse“ in die Falle gelockt werden. Schnappt die Falle zu, gibt es Abmahnungen. Mir sind Fälle bekannt, wo solche Fotografen hunderte Abmahnungen verschickt haben. Im Gegensatz zu massenhaften wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist hier die bewusste Ausnutzung des Instruments Abmahnung nicht ausreichend, um die Abmahnung abzuwehren. Weil der Urheberrechtsverstoß tatsächlich vorliegt und die Rechte des Urhebers vom Gesetz geschützt sind.

Zusätzlich gibt es auch viele „konstruierte Abmahnungen“, die darauf vertrauen, dass der Abgemahnte schon zahlen wird, ohne die Argumentation juristisch bewerten zu lassen. Rechtsanwälte versuchen hier, die Unerfahrenheit und das mangelhafte juristische Wissen der Abgemahnten auszunutzen. Aber auch diese eigentlich falschen Abmahnungen brauchen als Ausgangspunkt den nachlässigen oder falschen Umgang mit fremdem Bildmaterial.

Nur weil bisher keine Abmahnung eingegangen ist, heißt das nicht, dass das auch in den nächsten Wochen und Monaten so bleibt. Nebenbei: Auch ganz alte Urheberrechtsverstöße können bei Entdeckung noch abgemahnt werden. Hierbei hilft das Internetarchiv…

Lösung: Auch ältere Posts mit Bildern selbst und zeitnah auf mögliche Urheberrechtsverstöße prüfen und gegebenenfalls überarbeiten.

 
Irrtum 8: Eine Abmahnung kann man leicht abwehren

Die urheberrechtliche Abmahnung kann man nur dann abwehren, wenn man beweisen kann, dass man tatsächlich eine Nutzungslizenz für das betreffende Bild erworben hat. Und wenn es eine Veröffentlichung auf twitter oder facebook oder Instagram ist, dass man auch dafür die schriftliche Erlaubnis hat.

In jedem anderen Fall wird es schwierig und sehr zeitaufwändig. Zeit, die Ihnen für wichtigere Dinge fehlen wird.

Lösung: Nur eigene Bilder verwenden.

 
Irrtum 9: Bilder von Wikipedia sind sicher

Bilder auf Wikipedia unterliegen einer Creative Commons-Lizenz. Davon gibt es verschiedene. Bevor man ein Bild von Wikipedia nutzt, muss man daher genau alle Bedingungen der Lizenz lesen. Denn auch hier lauern Fallen: Selbst wenn der Fotograf das Bild für gewerbliche und private Nutzung freigegeben hat, kann er Forderungen stellen, zum Beispiel, dass er als Urheber erwähnt wird und dass ein Link zu den Lizenzbestimmungen eingefügt wird.

Genau dieser Link erweist sich manchmal als das Problem, denn nicht überall kann ich in eine Bildunterschrift einen Link einfügen. Fehlt der Link, kann wiederum abgemahnt werden. Und es gibt Fotografen, die genau diese Strategie fahren: Bild auf Wikipedia hochladen und dann alle die abmahnen, die „freie Nutzung“ wörtlich verstanden und bei der Auszeichnung einen Fehler gemacht haben.

Lösung: Nutzungsbestimmungen der Creative-Commons-Lizenzen genau lesen und auch Links zu erweiterten Informationen folgen, denn da lauern die tatsächlichen Vorgaben der Urheber.

 
Irrtum 10: Ich konnte nichts dafür, weil…

ich das Bild von jemand anderem bekommen habe, oder der Webmaster das Bild eingesetzt hat, oder, oder, oder. Es gibt viele Ausflüchte und meistens ist ein anderer schuld. Um das zu verhindern, fordert der Urheber zu Recht das Aufzeigen der Rechtekette von ihm bis zum Verwender des Bildes. Gelingt es nicht, diese Rechtekette zweifelsfrei nachzuweisen, muss der Urheber entschädigt werden.

Wir erlebendas manchmal in der Kundenbetreuung: Wir fragen an, wer der Urheber des Bildes ist und erleben dann, dass einer das Bild vom anderen übernommen hat, der es von einem übernommen hat – und schließlich muss der letzte ermittelte Übernehmer zugeben, dass er keine Ahnung hat, wer das Bild gemacht hat.

Fragen Sie deshalb vor Verwendung eines Bildes, wer dieses aufgenommen hat und wie es mit der Lizensierung zur Nutzung aussieht.

Lösung: Vor der Verwendung die Rechtekette bis zum Urheber sorgfältig überprüfen.

 
Nur eigene Bilder sind sicher

Das Wichtigste zum Schluß: Wer jedes Risiko einer Abmahnung vermeiden will, postet auf der eigenen Internetseite und den facebook-Seiten nur eigene Bilder. Das ist natürlich wesentlich aufwändiger, erspart aber im Zweifelsfall die Auseinandersetzung mit den Anwälten der Urheber.

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass viele Unternehmen Probleme mit der Bildernutzung haben. Zu leicht wird mal ein per Mail übermitteltes Foto eines Kunden gespeichert und irgendwie „sozialisiert“. Plötzlich taucht das Bild auf einer facebook-Seite auf – und eigentlich weiß keiner mehr, woher es kommt.

 
Social Media Schulung zum Urheberrecht zahlt sich aus

Es macht Sinn, mal alle, die im Unternehmen Social-Media betreiben, an einen Tisch zu holen und mit diesen Mitarbeitern das Thema Urheberrecht zu besprechen. Die Agentur für Onlinekommunikation, Avandy GmbH, bietet solche Workshops oder Schulungen maßgeschneidert für das jeweilige Unternehmen an. Unser Social Media-Trainer Markus Burgdorf analysiert deshalb vor dem Termin die Social Media Aktivitäten und geht dann auch auf den Social Media Alltag des Unternehmens ein.

Anhand zahlreicher Beispiele und Erfahrungen aus der Arbeit als Agentur für Social Media zeigen wir Ihren Mitarbeitern gerne, wie das Risiko im Umgang mit Bildern reduziert werden kann. Aus Erfahrung wissen wir, dass bei solchen Veranstaltungen Fragen einen breiten Raum einnehmen, deshalb empfehlen wir für dieses Thema eine Veranstaltungslänge von acht Stunden oder zweimal vier Stunden.

Es besteht auch die Möglichkeit, eine Social Media Richtlinie zu erarbeiten, die allen Social Media Redakteuren dann als Arbeitsinstrument zur Verfügung steht.

Sprechen Sie uns gerne unter (05186) 9412120 an, wenn Sie ihre Firma oder Organisation und ihre Mitarbeiter und Kollegen in diesem zunehmend wichtiger werdenden Gebiet besser absichern möchten.

Wir betreiben keine Rechtsberatung, sondern helfen aus der Praxis mit unserer Erfahrung.

Quelle: Socialmedia-Schulung.de
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Urheberrecht Internet / Urheberrecht und Nutzungsrecht bei Beiträgen im Forum
« Letzter Beitrag von Markus Burgdorf am Februar 06, 2017, 02:39:12 Nachmittag »
Ein Internetforum besteht im Wesentlichen aus den vielen Beiträgen, die Mitglieder geschrieben und in dem Forum veröffentlicht haben. Das Forumgerüst und die Domain gehören dem Forenbetreiber, aber was ist mit den Beiträgen der Nutzer?

Urheberrecht nicht übertragbar

Auch wenn ein Mitglied in einem Forum schreibt, also in einer von einem anderen zur Verfügung gestellten Umgebung, behält das Mitglied das Urheberrecht an den eigenen Beiträgen. Eine Übertragung des Urheberrechts an den Forenbetreiber kann nicht stattfinden, auch wenn der Forenbetreiber das vielleicht in den Nutzungsbedingungen vorschreiben möchte. Das Urheberrecht ist laut Gesetz nicht übertragbar.

Das Mitglied gewährt durch sein Schreiben in einem Forum dem Forenbetreiber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. Nur durch dieses Nutzungsrecht ist der Forenbetreiber berechtigt, den Beitrag des Nutzers anzuzeigen.

Eine darüber hinaus gehende Nutzung von Mitgliederbeiträgen müsste mit dem jeweiligen Mitglied besprochen werden und bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Mitgliedes. (Wenn zum Beispiel das Forum eine Pressemitteilung veröffentlicht oder Beiträge von Mitgliedern über soziale Netzwerke verbreitet).

Schöpfungshöhe von Forenposts

Man kann darüber streiten, ob Forenbeiträge überhaupt dem Urheberrecht unterliegen, denn dieses setzt für seinen Schutz eines Werkes eine gewisse Schöpfungshöhe voraus. Dabei muss man berücksichtigen, dass das Urheberrecht zu einer Zeit festgelegt wurde, als es noch keine elektronischen Medien gab und man unter einem Forum eher einen Marktplatz einer Stadt verstand.

Nicht jeder Beitrag erreicht die Schöpfungshöhe, die vom Urheberrecht erwartet wird. Man kann aber sagen, je aufwändiger ein Beitrag geschrieben ist, desto wahrscheinlicher ist das Erreichen der geforderten Schöpfungshöhe.

Nun gibt es für diese Schöpfungshöhe keine allgemein anwendbaren Kriterien - und so müsste im Zweifelsfall ein Gericht darüber entscheiden, ob ein Forenbeitrag eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht hat.

Wird nämlich die Schöpfungshöhe verneint, so ist der Beitrag gemeinfrei. Er unterliegt somit nicht dem besonderen Schutz für den Verfasser. 

Nutzungsrecht über Nutzungsbedingungen einräumen lassen

Forenbetreiber sollten sich bei Registrierung neuer Mitglieder das Nutzungsrecht an den Beiträgen einräumen lassen. Dabei muss zwischen dem einfachen Nutzungsrecht und dem ausschließlichen Nutzungsrecht unterschieden werden.

Beim einfachen Nutzungsrecht darf der Forenbetreiber den Beitrag nur im Forum anzeigen, eine weitere Nutzung, wie etwa in Pressemitteilungen oder in einem Blog sind nicht erlaubt.

Beim ausschließlichen Nutzungsrecht dürfte der Forenbetreiber die Beiträge seiner Mitglieder komplett frei nutzen, also auch für andere Webseiten, Pressemitteilungen, Blogs, usw. Dieses ausschließliche Nutzungsrecht kommt fast dem Recht des Urhebers gleich, nur dass der Urheber vom Nutzungsberechtigten genannt werden muss. Das ausschließliche Nutzungsrecht zu fordern, gilt in der Internetgemeinde als eher unfair und sollte deshalb auch nicht eingefordert werden.

Zudem ist fraglich, ob man es überhaupt durchsetzen könnte, wenn es in langen Nutzungsbedingungen steht, die ja von den meisten Mitgliedern ohnehin nicht gelesen werden. Es könnte als überraschende Klausel gewertet werden, die dann im Streitfalle keine Gültigkeit hat.

Die Einräumung eines Nutzungsrechts sollte also in den Nutzungsbedingungen aufgenommen werden. Das kann über folgenden Zusatz geschehen:

Mit dem Erstellen eines Beitrags erteilen Sie dem Forenbetreiber XY des Forums XY ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes und unentgeltliches Recht, Ihren Beitrag im Rahmen des Forums zu nutzen. Das Nutzungsrecht bleibt auch nach Kündigung der Mitgliedschaft bestehen.

Damit wären beide Seiten abgesichert und das Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und Forenbetreiber ist klargestellt.

Was ist bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds?

Ärgerlich ist, wenn ein Foren-Mitglied seine Mitgliedschaft beendet. Noch ärgerlicher wird es, wenn das Mitglied den Forenbetreiber auffordert, die im Forum geschriebenen Beiträge zu löschen. Doch rechtlich kann das Mitglied die Löschung der Beiträge verlangen, wenn es nämlich die Nutzungserlaubnis widerruft.

Allein die Beiträge, die als gemeinfrei eingestuft werden würden, kann der Forenbetreiber stehen lassen. Da aber ein solcher Widerruf ohnehin die Ausnahme ist, muss er sich überlegen, ob der mögliche Streit bei Stehenlassen von Beiträgen nicht größer ist, als das Problem, dass bestimmte Beitragsbäume dann unvollständig sind.

Schließung oder Übergabe des Forums an einen anderen Betreiber

Mit der Schließung des Forums endet die Nutzungserlaubnis für Beiträge automatisch, da diese an das Forum gebunden ist.

Schwieriger wird es, wenn ein Forum auf einen anderen Betreiber übertragen oder an einen anderen Betreiber verkauft wird. Denn prinzipiell besteht der Nutzungsvertrag zwischen dem alten Forenbetreiber und dem Mitglied. Hier müssten alle Mitglieder angeschrieben werden und über den Betreiberwechsel informiert werden. Mit einer angemessenen Frist muss ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Beiträge aus dem Forum zu löschen.

Wer die Mitglieder nicht anschreibt und ihnen keine Wahlmöglichkeit lässt, übernimmt alle Beiträge ohne eine gültige Nutzungserlaubnis und könnte für Beiträge, die die vom Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe erreicht haben, sogar abgemahnt werden.
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" Ungeachtet anderslautender Vereinbarungen in diesem Vertrag haben Sie im Hinblick auf die Verwendung und Zurschaustellung eines Werks auf Websites alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, die das Herunterladen oder die Wiederverwendung des Werks durch Besucher der Website verhindern. "

So steht das in den Nutzungsbedingungen von fotolia. Ich könnte wetten, dass 99% der Webmaster, die fotolia-Bilder verwenden, diese Forderung in den Nutzungsbedingungen nicht kennen...
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Urheberrecht Musik / Vorsicht bei Veröffentlichungen von Songs aus Musikprogrammen
« Letzter Beitrag von Markus Burgdorf am Januar 28, 2017, 05:21:06 Nachmittag »
Für einen Artikel über Musik-Apps habe ich kürzlich mal die Nutzungsbedingungen von Magix studiert. Die Firma ist seit Jahren mit ihren MusicMaker Produkten erfolgreich.

Mit dieser Software, die in unterschiedlichen Versionen und Ausführungen verkauft wird,  kann man sich aus kleinen Tonpäckchen (Loops und Samples) einen völlig neuen Song mit sogar acht Tonspuren zusammenstellen. Das bringt Spaß und die Ergebnisse können sich hören lassen. Man "kauft" die Loops in Paketen bei Magix in deren Online-Store, tatsächlich aber erwirbt man nur eine Lizenz.

Die Herausgeber der Software werden nicht müde, in ihren Werbesprüchen den Eindruck zu vermitteln, dass man mit den Programmen den nächsten Chart-Stürmer erstellen kann. Doch was nur im Kleingedruckten steht, ist, dass man den selbst erstellten Song nicht einmal bei Youtube hochladen darf. Denn jedwede gewerbliche Nutzung (mit der man tatsächlich ein paar Cent einnehmen könnte) ist verboten!

Die einzige Veröffentlichungsmöglichkeit ist die User-Community von Magix selbst. Ich denke, dass viele Nutzer die Nutzungsbedingungen nie gelesen haben und sich deshalb keines Fehlers bewusst sind, wenn sie einen Titel veröffentlichen.

Interessant dabei war, dass der Kundendienst selbst keine Ahnung hatte, welche Rechte der Kunde mit einer Lizenz erwirbt. Zuerst gab es die falsche Antwort: "Ja, können Sie frei nutzen". Erst auf meinen Hinweis hin, dass das in den Nutzungsbedingungen anders steht, wurde die Aussage (mit mehrfacher Nachfrage bei einer anderen Stelle) korrigiert.

Ich zitiere mal aus der EULA (Nutzungsbedingungen:

5.1 Software Die Software darf grundsätzlich auch kommerziell genutzt werden[/b]. Einzige Ausnahme ist das Produkt “Web Designer“ (nicht „Web Designer Premium“), welches nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden darf.

5.2 Inhalte
a) Die Inhalte dürfen – mit Ausnahme der Live-Sets – grundsätzlich nur für nicht-kommerzielle Zwecke verwendet werden. Das gilt auch für solche Musik-, Video- oder Foto-Dateien sowie entsprechende Vorlagen, die durch oder über das MAGIX-Produkt erworben werden.


Quelle: http://www.magix.com/de/eula/consumer/


Es gibt auch Programme von Magix, die gewerblich genutzt werden dürfen: Zum Beispiel Samplitude PRO X3, die kostet dann aber auch 599 Euro. Allerdings ist auch hier die normale EULA in Kraft. Das bedeutet, dass man das Programm gewerblich nutzen kann, aber auch besondere Lizenzen für genutzte Inhalte (Samples und Loops) braucht.  Bei catooh.com gibt es diese benötigten "Unbegrenzt"-Lizenzen:

Ein Beispiel: Eine Privat OGG-Lizenz für die 10 Dateien My Home (Vocals) kostet 8,37 Euro, die gleichen Dateien in der Audio Pro Unbegrenzt WAV-Lizent kosten 837 Euro.

Auch die "Unbegrenzt"-Lizensen sind nicht ganz so unlimitiert, wie das folgende Zitat aus den Lizenzbedingungen zeigt:

Anbieter räumt dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur privaten und nicht-kommerziellen Nutzung des Contents ein. Darüber hinaus räumt Anbieter dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Recht für die folgenden gewerblichen Nutzungen ein:


a. Nutzung in bearbeiteter Form oder im Rahmen einer Werkverbindung

(1) Der Kunde erhält das einfache und nicht übertragbare Recht, den Content zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden und den Content im Rahmen dieser Bearbeitung oder Werkverbindung wie folgt zu nutzen oder nutzen zu lassen:

(a) Es ist dem Kunden gestattet, den bearbeiteten oder verbundenen Content zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das Recht der zeitlich begrenzten Gebrauchüberlassung (Vermietung, Verleihung) ist ausgeschlossen.

(b) Der Kunde ist berechtigt, den bearbeiteten oder verbundenen Content öffentlich vorzuführen oder mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(c) Der Kunde ist berechtigt, den bearbeiteten oder verbundenen Content öffentlich bereit zu halten.

(d) Es ist dem Kunden darüber hinaus gestattet, den bearbeiteten oder verbundenen Content zu senden oder senden zu lassen.

(2) Definitionen:

(a) Eine Bearbeitung des Contents liegt nur vor, wenn diese eine persönliche geistige Schöpfung des Kunden ist. Unwesentliche Umgestaltungen sind keine Bearbeitungen im Sinne dieses Vertrages und dürfen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 2. b. genutzt werden.

(b) Eine Werkverbindung im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn der Content mit einem anderen urheberrechtlich geschützten Werk (z.B. Sprachwerk, Filmwerk) verbunden wird, d.h. wenn der Gegenstand, mit welchem der Content verbunden wird, ein eigenständiges Werk im Sinne der einschlägigen Urheberrechtsbestimmungen darstellt. Eine Verbindung mit alltäglichen Gegenständen stellt keine Werkverbindung im Sinne dieses Vertrages dar. Die Bedingungen in Ziffer 3. (1) sind unbedingt einzuhalten.

b. Nutzung in unbearbeiteter Form oder unabhängig von einer Werkverbindung

Der Kunde erhält das einfache und nicht übertragbare Recht, den Content mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. Des Weiteren erhält der Kunde das einfache und nicht übertragbare Recht, den Content öffentlich unter einer Internetadresse auf einem Server zum Abruf bereit zu halten, solange der Kunde sicherstellt, dass der Content durch den Abrufenden nicht dauerhaft gespeichert wird.

c. keine weiteren Rechte

Dem Kunden werden keine anderen als die vorstehend genannten Rechte eingeräumt. Insbesondere erhält der Kunde kein Eigentum an dem Content und ist der Kunde nicht befugt, Dritten Rechte am Content einzuräumen (Verbot der Sublizenzierung). Eine Abtretung von Rechten des Kunden aus diesem Vertrag ist nicht zulässig.


3. Ausdrückliche Beschränkungen

Ohne Rücksicht auf den Umfang der Rechtseinräumung und unbeschadet etwaiger weiterer Beschränkungen aus diesem Vertrag sind folgende Nutzungen des Contents und Handlungen unzulässig:

(1) Veräußerung oder Verbreitung eines Vervielfältigungsstücks des Contents als solchem. Content als solcher liegt vor, wenn keine Bearbeitung oder Werkverbindung im Sinne der vorstehenden Regelungen gegeben ist. Ebenfalls unzulässig ist es, den Content in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die es einem Dritten ermöglicht, den Content als solchen als elektronische Datei oder Kopie zu erhalten. Der Kunde wird zu diesem Zweck geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz) ergreifen.

(2) Nutzung des Contents in einer beleidigenden, verunglimpfenden oder in sonstiger Art rechtswidrigen Weise.

(3) Entfernung von etwaigen an dem oder im Zusammenhang mit dem Content genannten Urheberrechts-, Leistungsschutz- oder Markenhinweisen. Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Nutzung diese Hinweise wiederzugeben.

(4) Nutzung des Contents im Rahmen oder als Teil einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung, eines Namens oder einer Etablissementbezeichnung.


4. Gewährleistung

Der Kunde gewährleistet, den Content nur nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen und stellt Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde den Content abweichend von den vertraglichen Regelungen genutzt hat oder nutzt.

Anbieter erklärt nach bestem Wissen und Gewissen, dass der Content keine Rechte Dritter verletzt. Die Gewährleistung bezieht sich lediglich auf den Content, nicht auf etwaige Bearbeitungen oder Werkverbindungen.


Also - vor der Verwendung in der Öffentlichkeit lieber zweimal prüfen, ob diese Nutzung erlaubt ist.
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Urheberrecht Fotografie / Agentur setzt fotolia-Bilder für Projekte von Kunden ein - Achtung Falle
« Letzter Beitrag von Markus Burgdorf am Januar 27, 2017, 08:46:06 Nachmittag »
Wenn eine Agentur oder ein Web-Designer für einen Kunden eine neue Internetseite oder eine Drucksache erstellt und das vom Kunden zur Verfügung gestellte Bildmaterial nicht reicht, wird gerne mit Bildern von fotolia und anderen Bildmarktplätzen aufgestockt.

Grundsätzlich darf die Agentur für ein Kundenprojekt die Bilder verwenden, aber

  • sie muss die Lizenz mit allen Rechten und Pflichten an den Kunden übertragen
  • sie muss darüber einen Nachweis haben, am Besten einen Vertrag, der die verwendeten Bilder einzeln bezeichnet
  • sie selbst hat dann keine Lizenz mehr und kann die Bilder auch nicht auf eigenen Projekten einsetzen
  • ein Mehrfach"verkauf" der Bilder ist natürlich auch ausgeschlossen

Hier der Passus aus den Bedingungen der Standardlizenz:

"Sie dürfen die hiermit gewährte Lizenz zugunsten eines Ihrer Kunden nutzen, sofern Sie Ihre vollständige Lizenz an Ihren Kunden übertragen und Ihr Kunde die Bedingungen dieses Vertrags einhält und sämtliche Einschränkungen zu Lizenz und Gebrauch beachtet. Sie allein sind verantwortlich und haftbar für die Nutzung des Werks durch Ihren Kunden. Wenn Sie dasselbe Werk zugunsten eines weiteren Kunden nutzen wollen, müssen Sie auch weitere Lizenzen hierfür erwerben."

Interessant ist, dass die Agentur dann auch für mögliche Urheberrechtsverstöße des Kunden haften soll. Dabei wurde doch die Lizenz vollständig übertragen - damit sollte dann die Agentur raus sein.


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Urheberrecht Fotografie / Nutzung von Pressefotos von Unternehmen
« Letzter Beitrag von Markus Burgdorf am Januar 07, 2017, 02:07:39 Nachmittag »
Als Journalist und Blogger erhalte ich von vielen Unternehmen Bilder zur Illustration von Beiträgen. In 99% der Fälle sind diese nur mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet. Zum Beispiel: Foto: Volkswagen AG.

Nun kann Volkswagen als nur juristische Person ja selbst kaum Fotos aufnehmen, das Urheberrecht liegt also bei einem von Volkswagen für die Bilder bezahltem Fotografen. Die Presseabteilung von Volkswagen (um bei dem Beispiel zu bleiben) verschickt die Bilder und erwartet natürlich auch die Kennzeichnung als Werksbild.

Der Fotograf kann natürlich in der Vertragsgestaltung mit Auftraggeber Volkswagen darauf verzichten, als Urheber genannt zu werden. Er kann mit Volkswagen eine Exklusiv-Nutzungslizenz vereinbaren und den Wolfsburgern auch das Recht einräumen, Unterlizenzen zu vergeben.

Das ist auch üblicherweise unkritisch. Er ist und bleibt aber der Urheber des Fotos. Aus meiner Erfahrung weiß ich, dass viele Fotografen darauf verzichten, mit ihren Auftraggebern genau definierte Verträge abzuschließen. Das hat in der Hektik der PR-Abteilung oft keinen Platz.

Ein anderes Beispiel: Ich berate ein Unternehmen und mache auf einer Presseveranstaltung Bilder. Nun bittet mich ein Mitarbeiter, ihm die Bilder von meiner Speicherkarte auf seinen Laptop ziehen zu lassen. Nun hat er meine Bilder und denkt ganz sicher, dass er diese auch nutzen kann. Rein rechtlich darf er das nicht, aber allein der Besitz der Bilder wird ihm den Eindruck geben, dass er sie auch nutzen kann. Wenig später tauchen diese Bilder bei facebook auf.

Jetzt male ich den Teufel mal an die Wand:

Gibt es keine vertragliche Regelung, kann der Fotograf zu einem späteren Zeitpunkt Abmahnungen an alle versenden, die sein Foto genutzt haben. Die Nutzer werden sagen, dass sie darauf vertraut haben, dass zum Beispiel VW die Nutzungsrechte unterlizensieren kann - das würde ihnen aber nicht helfen, wenn es keinen Vertrag mit dem Unternehmen gibt, der genau diese Nutzungsarten erlaubt und vorgelegt werden kann.

Da die Rechtekette bis zum Fotografen nicht nachgewiesen werden kann, handele ich als Urheberrechtsverletzer dann vielleicht sogar schon fahrlässig, oder?

Wie seht Ihr das? Müsste ich - um wirklich sicher zu gehen - die Unternehmen auffordern, mir ihren Vertrag mit dem Fortografen vorzulegen? Ich weiß wohl, dass das realitätsfremd wäre, aber man erlebt so merkwürdige Ansprüche, dass man darüber mal nachdenken kann.
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