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Vorsicht bei Veröffentlichungen von Songs aus Musikprogrammen

Vorsicht bei Veröffentlichungen von Songs aus Musikprogrammen
« am: Januar 28, 2017, 05:21:06 Nachmittag »
Für einen Artikel über Musik-Apps habe ich kürzlich mal die Nutzungsbedingungen von Magix studiert. Die Firma ist seit Jahren mit ihren MusicMaker Produkten erfolgreich.

Mit dieser Software, die in unterschiedlichen Versionen und Ausführungen verkauft wird,  kann man sich aus kleinen Tonpäckchen (Loops und Samples) einen völlig neuen Song mit sogar acht Tonspuren zusammenstellen. Das bringt Spaß und die Ergebnisse können sich hören lassen. Man "kauft" die Loops in Paketen bei Magix in deren Online-Store, tatsächlich aber erwirbt man nur eine Lizenz.

Die Herausgeber der Software werden nicht müde, in ihren Werbesprüchen den Eindruck zu vermitteln, dass man mit den Programmen den nächsten Chart-Stürmer erstellen kann. Doch was nur im Kleingedruckten steht, ist, dass man den selbst erstellten Song nicht einmal bei Youtube hochladen darf. Denn jedwede gewerbliche Nutzung (mit der man tatsächlich ein paar Cent einnehmen könnte) ist verboten!

Die einzige Veröffentlichungsmöglichkeit ist die User-Community von Magix selbst. Ich denke, dass viele Nutzer die Nutzungsbedingungen nie gelesen haben und sich deshalb keines Fehlers bewusst sind, wenn sie einen Titel veröffentlichen.

Interessant dabei war, dass der Kundendienst selbst keine Ahnung hatte, welche Rechte der Kunde mit einer Lizenz erwirbt. Zuerst gab es die falsche Antwort: "Ja, können Sie frei nutzen". Erst auf meinen Hinweis hin, dass das in den Nutzungsbedingungen anders steht, wurde die Aussage (mit mehrfacher Nachfrage bei einer anderen Stelle) korrigiert.

Ich zitiere mal aus der EULA (Nutzungsbedingungen:

5.1 Software Die Software darf grundsätzlich auch kommerziell genutzt werden[/b]. Einzige Ausnahme ist das Produkt “Web Designer“ (nicht „Web Designer Premium“), welches nur für nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden darf.

5.2 Inhalte
a) Die Inhalte dürfen – mit Ausnahme der Live-Sets – grundsätzlich nur für nicht-kommerzielle Zwecke verwendet werden. Das gilt auch für solche Musik-, Video- oder Foto-Dateien sowie entsprechende Vorlagen, die durch oder über das MAGIX-Produkt erworben werden.


Quelle: http://www.magix.com/de/eula/consumer/


Es gibt auch Programme von Magix, die gewerblich genutzt werden dürfen: Zum Beispiel Samplitude PRO X3, die kostet dann aber auch 599 Euro. Allerdings ist auch hier die normale EULA in Kraft. Das bedeutet, dass man das Programm gewerblich nutzen kann, aber auch besondere Lizenzen für genutzte Inhalte (Samples und Loops) braucht.  Bei catooh.com gibt es diese benötigten "Unbegrenzt"-Lizenzen:

Ein Beispiel: Eine Privat OGG-Lizenz für die 10 Dateien My Home (Vocals) kostet 8,37 Euro, die gleichen Dateien in der Audio Pro Unbegrenzt WAV-Lizent kosten 837 Euro.

Auch die "Unbegrenzt"-Lizensen sind nicht ganz so unlimitiert, wie das folgende Zitat aus den Lizenzbedingungen zeigt:

Anbieter räumt dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Recht zur privaten und nicht-kommerziellen Nutzung des Contents ein. Darüber hinaus räumt Anbieter dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Recht für die folgenden gewerblichen Nutzungen ein:


a. Nutzung in bearbeiteter Form oder im Rahmen einer Werkverbindung

(1) Der Kunde erhält das einfache und nicht übertragbare Recht, den Content zu bearbeiten und/oder mit anderen Werken zu verbinden und den Content im Rahmen dieser Bearbeitung oder Werkverbindung wie folgt zu nutzen oder nutzen zu lassen:

(a) Es ist dem Kunden gestattet, den bearbeiteten oder verbundenen Content zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das Recht der zeitlich begrenzten Gebrauchüberlassung (Vermietung, Verleihung) ist ausgeschlossen.

(b) Der Kunde ist berechtigt, den bearbeiteten oder verbundenen Content öffentlich vorzuführen oder mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(c) Der Kunde ist berechtigt, den bearbeiteten oder verbundenen Content öffentlich bereit zu halten.

(d) Es ist dem Kunden darüber hinaus gestattet, den bearbeiteten oder verbundenen Content zu senden oder senden zu lassen.

(2) Definitionen:

(a) Eine Bearbeitung des Contents liegt nur vor, wenn diese eine persönliche geistige Schöpfung des Kunden ist. Unwesentliche Umgestaltungen sind keine Bearbeitungen im Sinne dieses Vertrages und dürfen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 2. b. genutzt werden.

(b) Eine Werkverbindung im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn der Content mit einem anderen urheberrechtlich geschützten Werk (z.B. Sprachwerk, Filmwerk) verbunden wird, d.h. wenn der Gegenstand, mit welchem der Content verbunden wird, ein eigenständiges Werk im Sinne der einschlägigen Urheberrechtsbestimmungen darstellt. Eine Verbindung mit alltäglichen Gegenständen stellt keine Werkverbindung im Sinne dieses Vertrages dar. Die Bedingungen in Ziffer 3. (1) sind unbedingt einzuhalten.

b. Nutzung in unbearbeiteter Form oder unabhängig von einer Werkverbindung

Der Kunde erhält das einfache und nicht übertragbare Recht, den Content mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. Des Weiteren erhält der Kunde das einfache und nicht übertragbare Recht, den Content öffentlich unter einer Internetadresse auf einem Server zum Abruf bereit zu halten, solange der Kunde sicherstellt, dass der Content durch den Abrufenden nicht dauerhaft gespeichert wird.

c. keine weiteren Rechte

Dem Kunden werden keine anderen als die vorstehend genannten Rechte eingeräumt. Insbesondere erhält der Kunde kein Eigentum an dem Content und ist der Kunde nicht befugt, Dritten Rechte am Content einzuräumen (Verbot der Sublizenzierung). Eine Abtretung von Rechten des Kunden aus diesem Vertrag ist nicht zulässig.


3. Ausdrückliche Beschränkungen

Ohne Rücksicht auf den Umfang der Rechtseinräumung und unbeschadet etwaiger weiterer Beschränkungen aus diesem Vertrag sind folgende Nutzungen des Contents und Handlungen unzulässig:

(1) Veräußerung oder Verbreitung eines Vervielfältigungsstücks des Contents als solchem. Content als solcher liegt vor, wenn keine Bearbeitung oder Werkverbindung im Sinne der vorstehenden Regelungen gegeben ist. Ebenfalls unzulässig ist es, den Content in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die es einem Dritten ermöglicht, den Content als solchen als elektronische Datei oder Kopie zu erhalten. Der Kunde wird zu diesem Zweck geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz) ergreifen.

(2) Nutzung des Contents in einer beleidigenden, verunglimpfenden oder in sonstiger Art rechtswidrigen Weise.

(3) Entfernung von etwaigen an dem oder im Zusammenhang mit dem Content genannten Urheberrechts-, Leistungsschutz- oder Markenhinweisen. Der Kunde ist verpflichtet, bei jeder Nutzung diese Hinweise wiederzugeben.

(4) Nutzung des Contents im Rahmen oder als Teil einer Marke, einer geschäftlichen Bezeichnung, eines Namens oder einer Etablissementbezeichnung.


4. Gewährleistung

Der Kunde gewährleistet, den Content nur nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen und stellt Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Kunde den Content abweichend von den vertraglichen Regelungen genutzt hat oder nutzt.

Anbieter erklärt nach bestem Wissen und Gewissen, dass der Content keine Rechte Dritter verletzt. Die Gewährleistung bezieht sich lediglich auf den Content, nicht auf etwaige Bearbeitungen oder Werkverbindungen.


Also - vor der Verwendung in der Öffentlichkeit lieber zweimal prüfen, ob diese Nutzung erlaubt ist.
« Letzte Änderung: Januar 28, 2017, 05:29:38 Nachmittag von Markus Burgdorf »